Adoptionsinformationen Hunde


Schutzgebühren:

 

Adoptionsgebühr (Schutzgebühr inkl. Transport in die Schweiz, Verzollung inkl. MWST, Erstregistratur bei AMICUS)

 

Schutzgebühr muss 14 Tage vor Einreise einbezahlt werden.

 

Hunde intakt (Welpen/Junghunde) CHF 790.00 / 3x grundimmunisiert (kombinierte Impfung)

 

Hunde kastriert CHF 790.00 / 2x grundimmunisiert (kombinierte Impfung) 

 

Alle Tiere die Sie auf der Webseite sehen, sind von unserer Partnerin Monika Reichard aus Spanien. Sie bemüht sich, den Tieren vor Ort eine Chance zu ermöglichen. Die Tiere werden von Tötungsstationen sowie von der Strasse gerettet, medizinisch versorgt, physisch & psychisch aufgepäppelt. Nach der Rettung leben sie bei Pflegefamilien oder bei Monika in ihrem privaten Refugio bis zu Vermittlung.

  

Reise / Transport: 

 

Hunde reisen mit Dogs on Road Tiertransport (Traces/Bewilligung vorhanden). Treffpunkt ist in der Schweiz.

  

Unsere Hunde dürfen beim ersten Halt ins Glück ziehen.

 

Hunde reisen:

 

EU Ausweis / gechippt

 

Entwurmt und behandelt gegen äussere Parasiten, Wiederholung nach Ankunft in CH innert ca. 2 Wochen

 

Grundimmunisierung Impfung bei erwachsenen Hunden

 

Tollwutimpfung

 

Bluttest: Herzwurm (Filaria), Leishmaniose, Anaplasma, Zeckenfieber (Ehrlichiose)

 

allgemeiner Check beim Tierarzt 2-3 Tage vor der Reise

alles, was ihr noch separat geprüft haben möchtet, wird natürlich gemacht, ist aber nicht in der Schutzgebühr inkl.

 

Behandlung etwaiger Krankheiten bis zur Genesung

Kastriert (je nach Alter des Tieres) Jedes Tier, welches unser Refugio verlässt, wird grundsätzlich kastriert. Welpen männlichen Geschlechts werden (je nach Reife und Entwicklungsstands) und Welpen weiblichen Geschlechts ab dem Alter von 6 Monaten kastriert. Falls das Tier zum Zeitpunkt der Übergabe noch zu jung und demzufolge nicht kastriert ist, hat sich der Adoptant darum zu kümmern und die Kosten selbst zu tragen. 

Wir von LiSa-Pfotenhilfe Schweiz suchen Endplätze für unsere Tiere. Sollten Sie Interesse an einem Tier haben, bitten wir Sie, unseren Fragebogen auszufüllen. Wir kontaktieren Sie im Anschluss zwecks Vereinbarung eines Termins für eine Vorkontrolle.

 

Mindestalter:

 

Wir vermitteln unsere Hunde an Personen mit einem Mindestalter von 23 Jahren.

(In Ausnahmefällen kann ein Antrag an den Vorstand gestellt werden, welcher dann individuell geprüft wird.)

 

Vorkontrolle:

 

Bei einer Vorkontrolle kommt eine neutrale Person bei Ihnen zu Hause vorbei. Dies soll dazu dienen, alle Bewohner (Mensch & Tier) des Haushaltes sowie ihr Heim besser kennen zu lernen. Da wir diverse Informationen für unsere Unterlagen brauchen, wird die Person während der Vorkontrolle ein Foto von der Bewilligung des Vermieters, der ID / Pass vornehmen.

 

Gemeinsam wird vorab besprochen, ob das Tier zu Ihnen oder ins jetzige Rudel passt. Dabei werden Punkte wie der Charakter des Tieres, die Wohnsituation etc. abgeklärt und besprochen. Wenn die Vorkontrolle positiv ausfällt, schauen wir gemeinsam nach einer Transportmöglichkeit für den Hund. Die Tiere reisen mit speziell ausgerüsteten und vom Veterinäramt abgenommenen Transportfahrzeugen (Klima & Frischluftzufuhr) und legalen TRACES-Papieren.

Sehr wichtig für unseren Verein ist die Qualität der Adoptionen, nicht nur die Quantität. Deshalb ist es uns ein grosses Anliegen, für unsere Engel einen Lebensplatz bei tollen Menschen, zu finden.

 

Unsere Vertragsbedingungen, geprüft vom Veterinäramt Graubünden und abgezeichnet:

1. Eigentumsrechte

 

Damit das vermittelte Tier auch nach seiner Übergabe gegen eventuellen Missbrauch oder Tierquälerei geschützt bleibt, geht das übernommene Tier nur an den Tierhalter über. Die Eigentumsrechte verbleiben bei der LiSa-Pfotenhilfe und gehen erst nach erfolgter, positiver Nachkontrolle, frühestens aber nach 3 Monaten an den Tierhalter über.

 

Eine nicht nur kurzfristige Weitergabe an Dritte (auch an Verwandte, Bekannte, andere Tierschutzorganisationen, Tierheime etc.) oder das Tier zu veräussern bzw. Dritten zu überlassen, ist ausdrücklich untersagt und ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die LiSa-Pfotenhilfe gestattet.

 

Gestattet ist eine zeitlich begrenzte Unterbringung des Tieres aus Gründen vorübergehender Abwesenheit (Krankheit, Ferien etc.). Kann oder will der Adoptant seinerseits das Tier jedoch nicht mehr halten, so verpflichtet er sich hiermit, umgehend die LiSa-Pfotenhilfe zu informieren, damit diese die Halterschaft wieder an sich nimmt.

 

2. Haltungsbedingungen

 

Der Adoptant des Tieres verpflichtet sich, das Tier als Haustier zu halten, dieses nach seinen Bedürfnissen entsprechend artgerecht zu ernähren, zu pflegen, verhaltensgerecht unterzubringen und für sein Wohlbefinden als auch für die Gesundhaltung in psychischer und physischer Sicht Sorge zu tragen. Er erkundigt sich zudem über seine Pflichten beim Bundesamt für Veterinärwesen (www.tiererichtighalten.ch).

 

Eine Haltung in Hof, Keller, Scheune oder ähnlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie eine Zwinger- oder Anbindehaltung wird prinzipiell untersagt. Dem Tier ist jederzeit, auch nachts, der Aufenthalt in den familiären Wohnräumen zu ermöglichen.

 

Jede Misshandlung und Quälerei ist zu unterlassen und auch nicht durch Dritte zu dulden. Die Schweizerische Tierschutzgesetzgebung ist zu beachten. Sollte das Tier einmal erkranken oder sich verletzen, verpflichtet sich der Adoptant, eine erforderliche medizinische Versorgung durch einen Tierarzt oder Tierheilpraktiker durchführen zu lassen.

 

3. Präventivmassnahmen / Gesundheitszustand

 

Bei manchen Tierarten oder Jungtieren ist eine Geschlechtsbestimmung sehr schwierig und kann ggf. falsch beurteilt werden. Für die Richtigkeit der Geschlechtsbestimmung wird keine Gewähr übernommen.

Die Tiere werden, sofern erforderlich, vor einer Vermittlung von einer Fachkraft auf ihren Gesundheitszustand untersucht. Trotz aller Vorsorge kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das zu vermittelnde Tier nicht erkennbar erkrankt ist. Ernsthafte Erkrankungen des Tieres sind nach gestellter Diagnose unverzüglich und unter Beilage der tierärztlichen Berichte der LiSa-Pfotenhilfe Schweiz zu melden. Diese ist ermächtigt, auf eigene Kosten beim Tierarzt Auskünfte über Befunde, Behandlungen oder die allfällige Todesursache des betreffenden Tieres einzuholen. Eine als notwendig in Betracht gezogene Tötung darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Die LiSa-Pfotenhilfe Schweiz ist unverzüglich zu informieren.

Bei Hunden aus dem südlichen Ausland empfehlen wird dem Haltern eine Wiederholung der Bluttests auf Mittelmeererkrankungen durchführen zu lassen.

 

Die LiSa-Pfotenhilfe Schweiz übernimmt keine Haftung für eventuell nicht erkennbare ansteckende Krankheiten – auch für Folgeschäden.

 

Ansonsten verpflichtet sich der Adoptant als neuer Halter, spätestens nach der Vermittlung bzw. bei erkrankten oder angeschlagenen Tieren, diese nach tierärztlicher Indikation behandeln zu lassen.

 

4. Kastration

 

Zum gegebenen Zeitpunkt, vor der Geschlechtsreife, aber spätestens jedoch im Alter von 8 Monaten, müssen Katzen kastriert werden. Bei Hündinnen empfiehlt sich nach der ersten Läufigkeit, bei Rüden empfiehlt sich mit Eintreten der Geschlechtsreife oder nach tierärztlicher Indikation.

 

Ein Decken bzw. eine Zucht werden ausdrücklich untersagt. Sofern bei Katzen ein Freigang gestattet wird, ist dieser erst nach durchgeführter Kastration erlaubt. Eine entsprechende Bescheinigung des Tierarztes über die durchgeführte Kastration ist unaufgefordert an die LiSa-Pfotenhilfe zu senden.

 

5. Nachkontrollen

 

Der Adoptant erklärt sich bereit, dass LiSa-Pfotenhilfe üblichen Zeiten die Tierhaltung besichtigen und ungehindert überprüfen darf. Werden Mängel in der Tierhaltung festgestellt, kann sie schriftlich deren Behebung innert einer angemessenen Frist verlangen.

 

Werden gravierende Missstände festgestellt, die den Verdacht auf einen Verstoss gegen das Tierschutzrecht nahelegen, darf die LiSa-Pfotenhilfe auf Kosten des Adoptant einen Tierarzt mit der Untersuchung des Tieres und der Überprüfung der Tierhaltung beauftragen.

 

6. Eigenschaften des Tieres

 

Die Beschreibung des Tieres entspricht dem momentanen Verhalten. Auf besondere Charaktereigenschaften des Tieres und eventuelle erkennbare Auffälligkeiten wie Kinderfeindlichkeit, Unverträglichkeiten gegenüber anderen Tieren, Aggressivität und dergleichen wurde der Adoptant hingewiesen.

 

Gewährleistungsansprüche für eventuell vorhandene oder nicht erkennbare Mängel jeder Art sind ausgeschlossen.

  

Das Vorhandensein besonderer Eigenschaften wird ausdrücklich nicht zugesichert. Die Übergabe des Tieres erfolgt nach erfolgter Vorkontrolle und Abschluss des Schutzvertrages.

 

7. Adressänderungen / Informationspflicht des neuen Halters

 

Der Adoptant orientiert die LiSa-Pfotenhilfe innert vier Wochen über einen allfälligen Wechsel des Wohnortes. Ebenfalls ist der Wohnortswechsel bei AMICUS innerhalb 14 Tagen zu melden.

 

Ist bei einer nicht bekannt gegebenen Adressänderung eine Adresseinholung über das Einwohneramt erforderlich (z.B. für eine Nachkontrolle), sind für die Adressvermittlung durch die Gemeinde in Rechnung gestellte Kosten durch den Tierhalter zu vergüten.

 

8. Sonstiges / Allgemeine Informationen

 

Der Adoptant wird darauf hingewiesen, dass er mit der Übergabe des Tieres für alle von dem Tier verursachten Kosten und Schäden aufzukommen hat. Der Abschluss einer Tierhaftpflicht wird ihm angeraten. Bei der Vermittlung eines Hundes wird auf die Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer hingewiesen.

 

Handelt es sich um die Vermittlung eines Fundtieres, gilt Art. 722 Abs. 1 bis ZGB dass LiSa-Pfotenhilfe als Finder das Eigentum am Tier erwirbt, wenn sie der Anzeige- und Haltepflicht nachkommt und der Eigentümer während zwei Monaten, von der Bekanntmachung oder Anzeige an gerechnet, nicht festgestellt werden kann. Der Adoptant versichert mit seiner Unterschrift, dass ihm dieser Eigentumsvorbehalt bekannt gemacht wurde und er im Falle einer Rückgabeverpflichtung an den Eigentümer, an keine Partei irgendwelche Ansprüche erheben wird.

 

9. Registrierung des Tieres

 

Katzen werden im Namen LiSa-Pfotenhilfe registriert. Der Adoptant ist ebenfalls bei ANIS/Identitas eingetragen. Eine Ummeldung erfolgt nicht. Es beeinträchtigt nicht die Eigentumsverhältnisse; der Adoptant ist nach 3 Monaten Besitzer und Eigentümer des adoptieren Tieres. Hunde müssen innert 10 Tage bei der Gemeinde angemeldet werden. Sowohl das Login als auch das Passwort werden ihm danach schriftlich zugestellt. Der Tierarzt wird das Tier dann anmelden. Die Gebühren gehen zu Lasten des Adoptant und sind nicht in der Schutzgebühr enthalten.

 

10. Verlust des Tieres

 

Ein Abhandenkommen des Tieres ist unmittelbar jedoch spätestens nach 24 Stunden nach dem Zeitpunkt des Vermissens bei der zuständigen Polizeistelle, der Schweizerische Tiermeldezentrale, den regionalen Tierschutzorganisationen und Tierheimen, den umliegenden Tierärzten, als auch der LiSa-Pfotenhilfe anzuzeigen.

 

11. Besondere Vereinbarungen

 

Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrags bedarf der Schriftform.

 

12. Konventionalstrafe

 

Zur Sicherstellung der Adoptantenpflichten wird eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 1'000 vereinbart.

 

13. Vertragsexemplare

 

Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt und unterzeichnet. Die Parteien erhalten je ein Exemplar.

 

14. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder wird, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck möglichst nahekommt.

 

15. Gerichtsstandvereinbarung

 

Klagen aus dem vorliegenden Kaufvertrag können nur am Sitz von LiSa-Pfotenhilfe angehoben werden.

 

 

Chur GR,  Januar 2020


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Vertrag Hund Vorlage D 09.22.pdf
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